TrailerPartsPlaza

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

TrailerPartsPlaza B.V.
Apolloweg 16
8239 DA Lelystad

Eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer für Gooi-, Eem- und Flevoland unter der Nummer 08135911

Artikel 1. Allgemein

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen: TrailerPartsPlaza: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung TrailerPartsPlaza B.V. mit Sitz in (8239 DA) Lelystad, Apolloweg 16. Käufer: jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung eines Gewerbes oder Berufs handelt und mit TrailerPartsPlaza aufgrund eines mit TrailerPartsPlaza abgeschlossenen Kaufvertrags oder einer anderen Art von Vertrag in einer vertraglichen Beziehung steht. Unter Käufer wird insbesondere auch die Person verstanden, in deren Auftrag und für deren Rechnung Waren und/oder Dienstleistungen von TrailerPartsPlaza geliefert werden.

Artikel 2: Anwendbarkeit

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von TrailerPartsPlaza und für alle von TrailerPartsPlaza geschlossenen Verträge, wie auch immer sie genannt werden. Insbesondere gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Verträge, die TrailerPartsPlaza für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen an Käufer abschließt.
  2. Eine Abweichung von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur möglich, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Wenn der Käufer auch auf (seine) Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich keine Anwendung.
  4. Wo in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Lieferung (von Waren)“ die Rede ist, schließt dies auch die Erbringung von Dienstleistungen und Arbeiten jeglicher Art ein.

Artikel 3: Angebote / Auftragsbestätigungen

  1. Angebote von TrailerPartsPlaza sind unverbindlich und verfallen spätestens 30 (dreißig) Tage nach dem Datum des Angebots.
  2. Alle Angebote von TrailerPartsPlaza sind als Aufforderung an den potenziellen Käufer zu verstehen, ein Angebot zu machen. Die Angebote von TrailerPartsPlaza sind daher in keiner Weise bindend, es sei denn, im Angebot selbst wird ausdrücklich und unmissverständlich auf das Gegenteil hingewiesen. Eine bei TrailerPartsPlaza aufgegebene Bestellung gilt als Angebot des Kaufinteressenten, das erst nach schriftlicher Bestätigung durch TrailerPartsPlaza als von TrailerPartsPlaza angenommen gilt.
  3. TrailerPartsPlaza ist nur dann an sein Angebot gebunden, wenn dessen Annahme vom potenziellen Käufer innerhalb von 30 (dreißig) Tagen schriftlich bestätigt wird. Die in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer.
  4. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 6:225 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist TrailerPartsPlaza nicht an Abweichungen vom Angebot oder der Auftragsbestätigung von TrailerPartsPlaza gebunden, die bei der Annahme durch den potenziellen Käufer auftreten.
  5. Die in den Angeboten oder Auftragsbestätigungen von TrailerPartsPlaza genannten Lieferfristen sowie die sonstigen Fristen für die von TrailerPartsPlaza auszuführenden Leistungen sind nur global und informativ. Ihre Überschreitung berechtigt den potenziellen Käufer nicht zu einer Entschädigung oder zur Auflösung des mit TrailerPartsPlaza geschlossenen Vertrags.

Artikel 4: Preise

  1. Alle Preise von TrailerPartsPlaza verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, exklusive Verpackung, Transport und sonstiger Kosten.
  2. Die in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Verträgen angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren, wie Währungskosten, Herstellerpreise, Rohstoff- und Materialpreise, Lohn- und Transportkosten, Versicherungsprämien, Steuern, Einfuhrzölle und andere staatliche Abgaben.
  3. TrailerPartsPlaza behält sich das Recht vor, wenn nach dem Datum des Zustandekommens des Vertrags zwischen TrailerPartsPlaza und dem Käufer, aber vor dem Tag der Lieferung, Erhöhungen eines oder mehrerer der vorgenannten Kostenfaktoren eintreten, diese Erhöhungen dem Käufer in Rechnung zu stellen. TrailerPartsPlaza ist in einem solchen Fall außerdem berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise für aufgelöst zu erklären, ohne dass ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist.
  4. Wenn die Preiserhöhung 10% (zehn Prozent) übersteigt, hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzulösen.

Artikel 5: Lieferung und Lieferfristen

  1. Die von TrailerPartsPlaza angegebenen Lieferzeiten beginnen an dem Tag, an dem der Vertrag mit dem Käufer geschlossen wird, vorausgesetzt, TrailerPartsPlaza verfügt über alle Informationen, die zur Ausführung der Bestellung erforderlich sind. Bei den von TrailerPartsPlaza angegebenen Lieferzeiten handelt es sich immer um ungefähre Angaben und niemals um strenge Fristen, es sei denn, im betreffenden Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  2. Falls – abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 – im Einzelvertrag ausdrücklich eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Lieferfrist vereinbart wurde, ist diese nicht fällig, wenn die Überschreitung der Lieferfrist auf die in Artikel 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Fälle höherer Gewalt zurückzuführen ist.
  3. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss der Käufer TrailerPartsPlaza schriftlich in Verzug setzen und TrailerPartsPlaza eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk. Wenn eine der ‚Incoterms‘ als Lieferbedingung vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem sie ihm geliefert werden bzw. an dem sie ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
  6. Wenn der Käufer die Annahme der Lieferung verweigert oder es versäumt, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, werden die Waren auf Risiko des Käufers gelagert. In diesem Fall schuldet der Käufer alle zusätzlichen Kosten, darunter auf jeden Fall die Lagerkosten.

Artikel 6: Teillieferungen

TrailerPartsPlaza ist berechtigt, verkaufte Waren in Teilen zu liefern. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen eigenständigen Wert hat. Wenn die Waren in Teilen geliefert werden, ist TrailerPartsPlaza berechtigt, jedes Teil separat in Rechnung zu stellen.

Artikel 7: Muster, Modelle und Beispiele

Wenn TrailerPartsPlaza ein Modell, ein Muster oder ein Beispiel gezeigt oder zur Verfügung gestellt hat, wird davon ausgegangen, dass es nur als Hinweis gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde: Die Eigenschaften der zu liefernden Waren können von dem Muster, dem Modell oder dem Beispiel abweichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich erklärt, dass die Lieferung gemäß dem gezeigten oder zur Verfügung gestellten Muster, Modell oder Beispiel erfolgen würde.

Artikel 8: Auflösung des Abkommens

  1. Eine Vereinbarung zwischen TrailerPartsPlaza und dem Käufer kann in den folgenden Fällen sofort aufgelöst werden:
    • Wenn TrailerPartsPlaza nach Abschluss des Vertrages von Umständen erfährt, die berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
    • Wenn TrailerPartsPlaza den Käufer bei Vertragsabschluss aufgefordert hat, eine Sicherheit für die Erfüllung zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder trotz Aufforderung unzureichend ist;
    • In diesen Fällen ist TrailerPartsPlaza berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet des Rechts des Käufers, Schadensersatz zu fordern.
  2. Wenn Umstände in Bezug auf Personen und/oder Materialien, die TrailerPartsPlaza bei der Ausführung des Vertrags einsetzt oder einzusetzen pflegt, eintreten, die so beschaffen sind, dass die Ausführung des Vertrags unmöglich oder so schwierig und/oder unverhältnismäßig teuer wird, dass die Erfüllung des Vertrags nicht mehr vernünftigerweise verlangt werden kann, ist TrailerPartsPlaza berechtigt, den Vertrag aufzulösen.

Artikel 9. Garantie

  1. TrailerPartsPlaza garantiert, dass die von ihr gelieferten Waren frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern sind, und zwar für einen Zeitraum, der im Angebot, in der Auftragsbestätigung, in den Lieferpapieren oder in der Rechnung für die gelieferten Waren angegeben ist.
  2. Wenn die Kiste einen Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler aufweist, hat der Käufer das Recht, die Kiste reparieren zu lassen. TrailerPartsPlaza kann sich jedoch dafür entscheiden, die Kiste zu ersetzen, wenn die Reparatur auf Einwände stößt. Der Käufer hat nur dann ein Recht auf Ersatz, wenn die Reparatur des Koffers nicht möglich ist.
  3. Die Garantie gilt nicht, wenn der Schaden auf eine unsachgemäße Handhabung oder die Nichtbeachtung der Anweisungen durch den Käufer zurückzuführen ist.
  4. Wenn sich die Garantie auf ein von einem Dritten hergestelltes Produkt bezieht, beschränkt sich die Garantie auf die vom jeweiligen Hersteller für dieses Produkt gewährte Garantie.
  5. Der Käufer kann aus den in diesem Artikel genannten Garantiebestimmungen keine Rechte ableiten, solange die vollständige Bezahlung der gelieferten Waren gemäß der Rechnung von TrailerPartsPlaza nicht erfolgt ist.
  6. Reklamationen des Käufers, die sich auf äußerlich wahrnehmbare Mängel der gelieferten Waren beziehen, müssen TrailerPartsPlaza vom Käufer innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung mitgeteilt werden. Die Mitteilung muss per Einschreiben erfolgen, mit einer klaren und genauen Beschreibung der Reklamation und unter Angabe der Rechnung, mit der die betreffenden Waren in Rechnung gestellt wurden.
  7. Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung weder äußerlich erkennbar waren noch bei einer sorgfältigen und rechtzeitigen Untersuchung hätten festgestellt werden können, muss der Käufer TrailerPartsPlaza innerhalb von acht Tagen nach Bekanntwerden dieser Mängel auf die in Absatz 6 genannte Weise anzeigen.
  8. Jegliche Ansprüche des Käufers gegenüber TrailerPartsPlaza in Bezug auf die gelieferten Waren erlöschen, wenn:
    • Die Mängel wurden TrailerPartsPlaza nicht innerhalb der in den Absätzen 6. und 7. genannten Fristen und/oder in der dort genannten Weise zur Kenntnis gebracht;
    • Der Käufer kooperiert nicht oder nur unzureichend mit TrailerPartsPlaza bei der Untersuchung der Begründetheit der Beschwerden;
    • Der Käufer hat die Gegenstände nicht ordnungsgemäß aufgestellt, behandelt, benutzt, gelagert oder gewartet;
    • Die Verwendung der Artikel, die vom Käufer reklamiert wurden, wird fortgesetzt;
    • Die in der individuellen Vereinbarung festgelegte Garantiezeit ist abgelaufen oder, in Ermangelung einer solchen, werden Reklamationen erst nach Ablauf einer Frist von mehr als 12 Monaten seit dem Liefertermin geäußert.

Artikel 10. Haftung

  1. Der Käufer kann gegenüber TrailerPartsPlaza niemals Garantieansprüche geltend machen, die über die Garantieverpflichtungen hinausgehen, die Dritte (wie z.B. Hersteller) der gelieferten Waren gegenüber TrailerPartsPlaza übernommen haben.
  2. TrailerPartsPlaza haftet gegenüber dem Käufer ausschließlich auf die folgende Weise:
    • Für Schäden, die durch Mängel an gelieferten Waren entstehen, gilt ausschließlich die in Artikel 9 (Gewährleistung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Haftung;
    • Die Haftung von TrailerPartsPlaza ist jederzeit auf die Höhe der von der Versicherung von TrailerPartsPlaza in einem bestimmten Fall zu leistenden Zahlung beschränkt;
    • Die Haftung von TrailerPartsPlaza für von ihr gelieferte und von einem Dritten hergestellte Waren ist auf die Haftung beschränkt, die der betreffende Hersteller gegenüber TrailerPartsPlaza für dieses Produkt übernimmt.
  3. Im Falle einer Reklamation, wenn TrailerPartsPlaza die Begründetheit der Reklamation festgestellt hat und TrailerPartsPlaza auch im Sinne dieses Artikels haftet, ist TrailerPartsPlaza nach eigenem Ermessen verpflichtet:
    • Kostenfreie Reparatur von Defekten;
    • Lieferung von Ersatzartikeln oder -teilen, nachdem Sie die defekten Artikel oder Teile zurückerhalten haben;
    • Rückerstattung des erhaltenen Kaufpreises oder Gutschrift der an den Käufer gesendeten Rechnung mit Auflösung des Vertrages ohne gerichtliche Intervention, sofern sich der Kaufpreis, die Rechnung und der Vertrag auf die gelieferten mangelhaften Waren beziehen;
    • Eine Entschädigung, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Käufer in einer anderen als der unter den Buchstaben a. bis c. genannten Form zu zahlen ist.
  4. Abgesehen von den oben genannten Verpflichtungen ist TrailerPartsPlaza niemals verpflichtet, dem Käufer oder Dritten Schadenersatz zu leisten, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens TrailerPartsPlaza vor.

Artikel 11. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit

  1. Die von TrailerPartsPlaza gelieferten Sachen bleiben Eigentum von TrailerPartsPlaza bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung all dessen, was der Käufer TrailerPartsPlaza im Zusammenhang mit den von TrailerPartsPlaza gelieferten Waren oder aufgrund dieser Waren schuldet. Wenn TrailerPartsPlaza dies für notwendig erachtet, ist TrailerPartsPlaza berechtigt, vom Käufer eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verlangen.
  2. Von TrailerPartsPlaza gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen vom Käufer nur im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden. Der Käufer ist dann verpflichtet, die erhaltenen Gelder unverzüglich an TrailerPartsPlaza zu überweisen oder, falls nicht gegen Bargeld weiterverkauft, die erhaltenen Forderungen unverzüglich an TrailerPartsPlaza abzutreten.
  3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
  4. TrailerPartsPlaza ist jederzeit berechtigt, die Waren, die sich im Besitz des Käufers (oder Dritter) befinden, aber TrailerPartsPlaza gehören, in Besitz zu nehmen, sobald TrailerPartsPlaza vernünftigerweise annehmen kann, dass eine realistische Chance besteht, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Der Käufer ermächtigt TrailerPartsPlaza oder einen von ihm beauftragten Dritten hiermit bedingungslos und unwiderruflich, in allen Fällen, in denen TrailerPartsPlaza seine Eigentumsrechte ausüben möchte, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von TrailerPartsPlaza befinden wird, und diese Waren in Besitz zu nehmen.
  5. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfänden oder Rechte an ihr begründen oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, TrailerPartsPlaza so schnell wie möglich zu informieren.
  6. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und TrailerPartsPlaza auf Verlangen die Police dieser Versicherung zur Einsicht vorzulegen.

Artikel 12. Zahlung

  1. Die Zahlung muss ohne Abzug, Skonto oder Aufrechnung in niederländischer Währung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, durch Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto. Der Tag der Gutschrift auf dem Bank- oder Girokonto von TrailerPartsPlaza gilt als Tag der Zahlung.
  2. Wenn der Käufer die vollständige Zahlung nicht fristgerecht leistet, ist TrailerPartsPlaza nach mindestens einer Zahlungserinnerung berechtigt, dem Käufer ohne weitere Inverzugsetzung und unbeschadet der sonstigen Rechte von TrailerPartsPlaza die gesetzlichen Zinsen ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der vollständigen Zahlung in Rechnung zu stellen.
  3. Wenn und sobald der Käufer in Verzug ist, ist TrailerPartsPlaza berechtigt, wenn und soweit ein ausreichender Zusammenhang mit der Nichterfüllung durch den Käufer besteht, die Erfüllung aller seiner (TrailerPartsPlaza) Verpflichtungen gegenüber dem Käufer auszusetzen, unbeschadet aller Rechte von TrailerPartsPlaza, die sich aus dem niederländischen Recht ergeben.
  4. Im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Zahlungsaufschubs des Käufers werden die Forderungen von TrailerPartsPlaza und die Verpflichtungen des Käufers gegenüber TrailerPartsPlaza sofort fällig und zahlbar.
  5. Die vom Käufer geleisteten Zahlungen dienen immer erstens zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und zweitens zur Begleichung der fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn der Käufer angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
  6. Alle außergerichtlichen Kosten, die TrailerPartsPlaza im Zusammenhang mit der Eintreibung einer Forderung gegenüber dem Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

Artikel 13. Inkassokosten

Alle Kosten, die TrailerPartsPlaza im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gegen den Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, auch soweit diese Kosten die gerichtliche Kostenentscheidung übersteigen, es sei denn, TrailerPartsPlaza wird als unterlegene Partei zur Zahlung der Kosten verurteilt.

Artikel 14. Höhere Gewalt

  1. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben der Definition in Gesetz und Rechtsprechung alle äußeren, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ursachen verstanden, auf die TrailerPartsPlaza keinen Einfluss hat, die aber TrailerPartsPlaza daran hindern, seinen Verpflichtungen nachzukommen, einschließlich Streiks im Unternehmen von TrailerPartsPlaza.
  2. Während höherer Gewalt werden die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von TrailerPartsPlaza ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen von TrailerPartsPlaza aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als drei Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.
  3. Wenn TrailerPartsPlaza bei Eintritt höherer Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist es berechtigt, das bereits gelieferte Teil oder das lieferbare Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn das bereits gelieferte Teil oder der lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.

Artikel 15. Wahl des Rechts und des Gerichtsstands

  1. Auf alle Verträge zwischen TrailerPartsPlaza und dem Käufer findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
  2. Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit des Unterbezirksgerichts fallen, werden dem zuständigen Gericht des Ortes vorgelegt, an dem TrailerPartsPlaza seinen Sitz hat.

Artikel 16. Änderung und Standort dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen wurden bei der Industrie- und Handelskammer Gooi-, Eem- en Flevoland hinterlegt. Es gilt immer die zuletzt hinterlegte Version oder die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Geschäfts gültige Version.

TrailerPartsPlaza BV Apolloweg16
8239 DA Lelystad
0320257009 info@trailerpartsplaza.com

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